Artikel 43 VO (EG) 2009/1010

Allgemeine Anforderungen

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich aller erforderlichen Beweise, die auf dem Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaates erhoben werden können.

(2) Amtshilfeersuchen beschränken sich auf belegte Fälle, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begangen wurden, und der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die ersuchte Information zu erhalten oder die erbetenen Maßnahmen selbst einzuleiten.

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