ANHANG IX VO (EG) 2009/1010

Verwaltungsvereinbarung mit Flaggenstaaten über die Anwendung der Bestimmungen zur Fangbescheinigung (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)

Abschnitt 1

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens tätigen — durch eine norwegische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das norwegische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der norwegischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung. Anlage I enthält ein Muster der norwegischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt. Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden. Norwegen verlangt eine Fangbescheinigung für Anlandungen in und Einfuhren nach Norwegen von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegens und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

Abschnitt 2

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne des Artikels 12 und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika tätigen — durch eine US-Fangbescheinigung gemäß dem Fangbescheinigungssystem der Vereinigten Staaten (siehe Anlage 2) ersetzt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches System zur Meldung und Aufzeichnung von Fängen unter Aufsicht der US-Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung der Europäischen Union. Anlage 1 enthält ein Muster der US-Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt. Diese überarbeitete US-Fangbescheinigung gilt für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die durch einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen getätigt werden (siehe Anlage 2).

AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage 1

Anlage 2

Mit der 2019 überarbeiteten Fangdokumentationsregelung der Vereinigten Staaten soll eine einheitliche Fangbescheinigung für Ausfuhrsendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Union (EU) für Fischereierzeugnisse, roh und verarbeitet, ausgestellt werden.

In Bezug auf die US-Fangbescheinigung werden die US-Ausführer verpflichtet, 1) das einzelne Schiff aufzuführen, das für den Fang der Fische oder die Fischereierzeugnisse der betreffenden Sendung verantwortlich ist, mit allen für die US-Bescheinigung legaler Fänge erforderlichen Informationen; oder 2) anzugeben, welche Gruppe von Schiffen für den Fang der Fische oder die Fischereierzeugnisse der betreffenden Sendung verantwortlich ist, mit allen für die US-Bescheinigung legaler Fänge erforderlichen Informationen.

Die Gruppenangabe wird für Fischereien verwendet, die einer erheblichen Vermischung von Fängen auf See oder an Land unterliegen (z. B. Fischereien bei denen die Ausgangsfänge vor dem weiteren Versand nach Größen aufgeteilt werden, z. B. Hummer, oder bei denen mehrere Fangschiffe den Fisch auf See auf Begleitschiffe umladen).

Die Gruppierung von Schiffen wird von dem US-Erzeuger oder Verarbeiter verwaltet, der die Bescheinigung beantragt, und ist Gegenstand einer Prüfung. Im Einklang mit den derzeitigen Verfahren der Vereinigten Staaten ist der US-amerikanische Hersteller oder Verarbeiter dafür verantwortlich, alle Informationen über die Schiffe oder die Liste der Schiffe zu erfassen, die zu der Sendung beigetragen haben, und diese Informationen der zuständigen Behörde der US-Regierung auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Abwicklung je Schiff oder Gruppe von Schiffen versetzt die Vereinigten Staaten in die Lage, eine einzige Bescheinigung für jede Sendung zu erstellen, während sie für jede Sendung Zugang zu den vollständigen Schiffsinformationen hat.

Diese Informationen werden den Behörden der einführenden Mitgliedstaaten auf Antrag bei der zuständigen US-Behörde zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 3

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Neuseelands tätigen – durch eine neuseeländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf ein elektronisches Rückverfolgbarkeits- und Bescheinigungssystem unter Kontrolle der neuseeländischen Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung. Anlage I enthält das Muster einer neuseeländischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft für ab dem 1. Januar 2010 in Neuseeland angelandete Fänge durch in Neuseeland registrierte Schiffe ersetzt. Anlage II enthält zusätzliche Erläuterungen zur neuseeländischen Fangbescheinigung. In Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannte Unterlagen können auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Neuseelands und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

Muster der Fangbescheinigung Neuseelands

Anlage II

Ergänzende Erläuterungen zur Fangbescheinigung Neuseelands

Der „consignor” (=Versender) ist der „exporter” (=Ausführer). Angaben, die in einem Feld „unofficial information” (= inoffizielle Informationen) gemacht werden, und Angaben, die auf die Unterschriften im Namen der Regierung von Neuseeland folgen, werden nicht von der neuseeländischen Regierung validiert.

Abschnitt 4

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung ab dem 1. Januar 2010 — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Islands tätigen — durch eine isländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das isländische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der isländischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung. Die Anlage enthält das Muster einer isländischen Fangbescheinigung. Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden. Island verlangt für Anlandungen in und Einfuhren nach Island von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union tätigen, eine Fangbescheinigung.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Islands und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 5

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Kanadas tätigen — durch kanadische Fangbescheinigungen ersetzt, die sich auf das (in Anlage 3 beschriebene) kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) stützen; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der kanadischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung. Die Anlagen 1 und 2 enthalten Muster der kanadischen Fangbescheinigungen, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2010 ersetzen. Fängen, die aus indigener Fischerei oder von Fischereifahrzeugen gemäß der Definition in Artikel 6 dieser Verordnung stammen, wird eine vereinfachte kanadische Fangbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 2 beigefügt. Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Kanadas und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Das kanadische Fischereibescheinigungssystem (FCS) sieht die Erteilung von Standardfangbescheinigungen und vereinfachten Fangbescheinigungen vor. Das FCS wird verwendet, um für Sendungen herkömmlicher Fischereierzeugnisse (einschließlich lebender, frischer, gefrorener, gesalzener, und/oder geräucherter und getrockneter Fische sowie von Fischereierzeugnissen in Dosen), deren Ausgangsgangserzeugnisse aus der Fischerei ohne Boote, aus der indigenen Fischerei oder von kleinen und großen Fischereifahrzeugen stammen und/oder deren Herstellung mehrere Produktionsschritte erfordert, bei der Ausfuhr aus Kanada in die Europäische Union Fangbescheinigungen zu erteilen und zu validieren. Zur Maximierung der Effizienz fasst Kanada auf vereinfachten Bescheinigungen bestimmte Fischereifahrzeuge zu Gruppen zusammen. Das FCS sichert jedoch die Verbindung zu den einzelnen Schiffen in den Gruppen sowie die Verbindung zu ihren Lizenz- und Registrierungsdaten und dem auf der Bescheinigung gemeldeten Fang. Dieses Gruppierungsverfahren wird bei bestimmten Produktformen angewendet und insbesondere bei der Fischerei mit Sammelschiffen, die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen kaufen und auf See Verkaufsbelege ausstellen, bei der Fischerei ohne Boote wie mit Strandwaden, Sammeln von Strandmuscheln, Eisfischen, bei bestimmten Binnenfischereien und bei gemeinschaftlich betriebener indigener Fischerei. Die Gruppierung erfolgt für einzelne Exportunternehmen und wird je nach Bedarf für jede Sendung geändert. Dank des Gruppierungsverfahrens ist Kanada in der Lage, eine einzige Bescheinigung je Sendung zu erteilen und gleichzeitig alle mit der Bescheinigung zusammenhängenden Angaben (Lizenz/Registrierung des Schiffs) in der Datenbank bereitzuhalten. Diese Informationen stehen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten in den Einfuhrländern über unsere Website oder direkten Telefonkontakt mit unserer Bescheinigungsstelle zur Verfügung. Auch Drittländer können mit unserer Bescheinigungsstelle Kontakt aufnehmen, um Auskünfte über indirekte Ausfuhren einzuholen.

Abschnitt 6

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer tätigen — durch eine färöische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das färöische System von Verkaufsbelegen und Logbüchern stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der färöischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung. Die Anlage enthält das Muster einer färöischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigungen und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt. Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Färöer und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen über gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung zu erleichtern.

Anlage

Abschnitt 7

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der genannten Verordnung — für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Südafrikas tätigen — durch eine südafrikanische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf das südafrikanische System für das Wiegen der Fänge und die Aufzeichnung der Fangmengen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter der Kontrolle der südafrikanischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der EU-Fangbescheinigungsregelung. Anlage I enthält ein Muster der südafrikanischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Union ersetzt. Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Unterlagen dürfen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Anlage I

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.