ANHANG VI VO (EG) 2009/1010
Fristen für die Vorlage von Fangbescheinigungen für Sendungen gemäß Artikel 8
Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet
Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem LuftwegZwei-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet
Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf der StraßeVier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet
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