ANHANG VI VO (EG) 2009/1010

Fristen für die Vorlage von Fangbescheinigungen für Sendungen gemäß Artikel 8

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Luftweg

Zwei-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf der Straße

Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet

Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft auf dem Schienenweg

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