ANHANG I VO (EG) 2009/1024
Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 | Antragsteller — Adresse | Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Verwendungsbedingungen der Angabe | Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen | Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
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Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos | Kaugummi, zu 100 % mit Xylitol gesüßt | Kaugummi, der zu 100 % mit Xylitol gesüßt ist, verringert nachweislich den Zahnbelag. Starker Zahnbelag ist ein Risikofaktor für die Entstehung von Karies bei Kindern. | Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 2-3 g Kaugummi — zu 100 % mit Xylitol gesüßt -verzehrt werden. | Q-2008-321 | ||
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern | Phosphor | Phosphor wird für das normale Wachstum und die normale Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [Name des Vitamins/der Vitamine] und/oder Name des Mineralstoffs/der Mineralstoffe]-quelle erfüllen. | Q-2008-217 |
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