ANHANG I VO (EG) 2009/1024

ZUGELASSENE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Antragsteller — Adresse Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Verwendungsbedingungen der Angabe Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen Referenznummer der EFSA-Stellungnahme
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos Leaf Int. und Leaf Holland, Hoevestein 26, 4903 SC Oosterhout NB, Niederlande, und Leaf Suomi Oy, PO Box 25, FI-21381 Aura, Finnland Kaugummi, zu 100 % mit Xylitol gesüßt Kaugummi, der zu 100 % mit Xylitol gesüßt ist, verringert nachweislich den Zahnbelag. Starker Zahnbelag ist ein Risikofaktor für die Entstehung von Karies bei Kindern. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 2-3 g Kaugummi — zu 100 % mit Xylitol gesüßt -verzehrt werden. Q-2008-321
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern Danone SA, C/Buenos Aires, 21, 08029 Barcelona, Spanien Phosphor Phosphor wird für das normale Wachstum und die normale Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [Name des Vitamins/der Vitamine] und/oder Name des Mineralstoffs/der Mineralstoffe]-quelle erfüllen. Q-2008-217

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