Präambel VO (EG) 2009/1030
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens geprüft, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Pecorino Romano” zu genehmigen.
- (2)
- Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, indem die Bedingungen für die Etikettierung festgelegt werden, um den Verbraucher möglichst gut über die Herkunft des Erzeugnisses zu informieren. Es wurde als angebracht erachtet, auf dem Laibrand des Erzeugnisses das ergänzende regionale Logo neben dem Logo der Bezeichnung anzubringen, falls der gesamte Produktionszyklus innerhalb der angegebenen Region stattfindet.
- (3)
- Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
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