Präambel VO (EG) 2009/1050

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Azoxystrobin, Acetamiprid, Famoxadon, Fenbutatinoxid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Clomazon, Cyflufenamid, Flufenoxuron, Fluopicolid und Prothioconazol wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Emamectinbenzoat und Pyridalyl wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Mangold und Broccoli wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte gestellt.
(3)
Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kresse, Spinat und frischen Kräutern außer Petersilie gestellt. Bezüglich Clomazon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Kräutern gestellt. Bezüglich Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Hafer gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass auch die geltenden Rückstandshöchstgehalte für tierische Erzeugnisse geändert werden müssen, da dieses Getreide als Futtermittel Verwendung findet. Bezüglich Emamectinbenzoat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kernobst, Pfirsichen und Nektarinen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Paprika, Kürbisgewächsen (genießbare und ungenießbare Schale), Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, Kopfkohl, Kopfsalat und anderen Salatarten, Kraussalat, frischen Kräutern, Bohnen (mit und ohne Hülsen), Erbsen mit Hülsen und Artischocken gestellt. Bezüglich Famoxadon wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Blüten von Kräutertees gestellt. Bezüglich Fenbutatinoxid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kleinobst und Beeren außer Stachelbeeren und Johannisbeeren/Ribisel gestellt. Bezüglich Ioxynil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Roggen und Triticale gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass auch die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fleisch, Leber, Nieren und Fett von Rindern, Schafen und Ziegen geändert werden müssen, da diese Getreidearten als Futtermittel für die genannten Tiere Verwendung finden. Bezüglich Mepanipyrim wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zucchini gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfkohl und Rosenkohl/Kohlsprossen gestellt. Bezüglich Pyridalyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Paprika, Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale), Kopfsalat und Baumwollsamen gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Porree und Frühlingszwiebeln gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfkohl, Stangensellerie, Heidelbeeren, Kopfsalat, frischen Kräutern, Kraussalat und Rosenkohl/Kohlsprossen gestellt.
(4)
Anträge gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden bezüglich Flufenoxuron für die Anwendung bei Tee, Fluopicolid für die Anwendung bei Paprika und Trifloxystrobin für die Anwendung bei Passionsfrüchten gestellt. Die zugelassene Anwendung von Flufenoxuron bei Teesträuchern in Japan führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr japanischen Tees zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassene Anwendung von Fluopicolid bei Paprikapflanzen in den Vereinigten Staaten führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr amerikanischer Paprikapflanzen zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden. Die zugelassene Anwendung von Trifloxystrobin bei Passsionsfrüchten in Kenia führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr kenianischer Passionsfrüchte zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden.
(5)
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab(3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7)
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. In den Fällen, in denen von der Behörde – als zwei verschiedene „Optionen des Risikomanagements” – zwei Werte für den Rückstandshöchstgehalt derselben Kombination aus Pflanzenschutzmittel und Erzeugnis vorgeschlagen wurden, hat die Kommission im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stets den niedrigeren Wert gewählt. Was die Anwendung von Flufenoxuron bei Teesträuchern angeht, konnte aufgrund von Zusatzinformationen Frankreichs über registrierte Anwendungen der Schluss gezogen werden, dass der neue Rückstandshöchstgehalt kein chronisches Gesundheitsrisiko zur Folge hat.
(8)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die beantragten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 283.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 247.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Clomazon. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 265.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Cyflufenamid in Hafer. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 291.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Emamectinbenzoat in verschiedenen Kulturen. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 290.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Famoxadon. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 274.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 268.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Flufenoxuron. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 267.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Festlegung einer Einfuhrtoleranz für Fluopicolid bei Paprika. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 292.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Indoxacarb. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 275.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Ioxynil in einigen Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 288.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Mepanipyrim. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 266.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Prothioconazol. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 261.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Pyridalyl. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 270.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Thiacloprid. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 256.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 212.

Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin. Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2009) 273.

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