Artikel 2 VO (EG) 2009/1061
Ist ein Mitgliedstaat infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen im Sinne von Kapitel III erforderlich sein könnten, so informiert er die Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
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