Präambel VO (EG) 2009/1061
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und auf die Regelungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrags, insbesondere auf die Bestimmungen dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen zu ersetzen,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung(1) wurde mehrfach und erheblich geändert(2). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
- (2)
- Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden; dies gilt unter anderem für die Ausfuhr.
- (3)
- Daher sollte eine gemeinsame Ausfuhrregelung der Gemeinschaft festgelegt werden.
- (4)
- In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert; daher kann auf Gemeinschaftsebene an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen können.
- (5)
- Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten.
- (6)
- Es ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere anhand der entsprechenden Informationen auf Gemeinschaftsebene und in einem beratenden Ausschuss die Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen.
- (7)
- Es kann sich als notwendig erweisen, bestimmte Ausfuhren zu überwachen oder aus Gründen der Vorsicht vorläufige Maßnahmen gegen unerwartete Praktiken einzuführen; das Gebot der Schnelligkeit und der Wirksamkeit rechtfertigt es, die Kommission zu ermächtigen, über diese letztgenannten Maßnahmen zu entscheiden, unbeschadet der späteren Haltung des Rates, dem es obliegt, die den Interessen der Gemeinschaft gemäße Politik festzulegen.
- (8)
- Die aufgrund der Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen unter Einhaltung der bestehenden internationalen Verpflichtungen getroffen werden.
- (9)
- Es scheint angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, unter gewissen Bedingungen vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
- (10)
- Es ist wünschenswert, dass in dem Zeitraum der Anwendung der Schutzmaßnahmen Konsultationen stattfinden können, damit man deren Auswirkungen feststellen und nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung weiterhin gegeben sind.
- (11)
- Es erscheint notwendig, den Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen einzuhalten. Diese Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat geeignete Maβnahmen aufgrund der von der Gemeinschaft oder von allen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffen hat.
- (12)
- Diese Verordnung sollte alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie zu den besonderen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrags Anwendung finden; es sollte jedoch vermieden werden, dass sich die Vorschriften dieser Verordnung mit den oben erwähnten Regelungen, insbesondere mit deren Schutzklauseln, überschneiden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25.
- (2)
Siehe Anhang II.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.