Artikel 1 VO (EG) 2009/1064
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50000 Tonnen Braugerste des KN-Codes 100300 eröffnet, die zur Herstellung von Bier bestimmt ist, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.0076.
(2) Das in Absatz 1 genannte Kontingent wird gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 derselben Verordnung finden für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 keine Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Kontingent wird auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember ( „Zollkontingentszeitraum” ) eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 8 EUR/Tonne.
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