Artikel 39 VO (EG) 2009/1069

Sichere Endverwendungszwecke

Zu den sicheren Endverwendungszwecken von Folgeprodukten zählt die Verwendung:

a)
unter Bedingungen, die keine unannehmbaren Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder
b)
unter Bedingungen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen können, für spezifische Zwecke, sofern eine derartige Verwendung durch die in den Gemeinschaftsvorschriften genannten Ziele, insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, gerechtfertigt ist.

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