Artikel 49 VO (EG) 2009/1069

Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe.

Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.

(2) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit nationalen Behörden.

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