Artikel 5 VO (EG) 2009/1069

Endpunkt in der Herstellungskette

(1) Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33, die das Stadium der Produktion, das durch die in diesem Artikel genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geregelt ist, erreicht haben, gelten als am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt, und unterliegen nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung.

Der Endpunkt in der Herstellungskette kann geändert werden:

a)
für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis d, im Falle von Risiken für die Tiergesundheit;
b)
für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben e und f, im Falle von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung eines Endpunkts in der Herstellungskette zu erlassen, über den hinaus Folgeprodukte gemäß dem vorliegenden Absatz nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(3) Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 32, 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 15. Juli 2019 leitet die Kommission eine erste Bewertung der Folgeprodukte gemäß Artikel 32 ein, die in der Union bereits häufig als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden. Diese Bewertung umfasst zumindest die folgenden Erzeugnisse: Fleischmehl, Knochenmehl, Fleisch- und Knochenmehl, Blut von Tieren, hydrolysierte Proteine aus Material der Kategorie 3, verarbeitete Gülle, Kompost, Biogasfermentationsrückstände, Federnmehl, Glycerin und andere Erzeugnisse aus Material der Kategorie 2 oder 3, die bei der Erzeugung von Biodiesel und erneuerbaren Kraftstoffen entstehen, sowie Heimtierfutter, Futtermittel und Kauspielzeug für Hunde, die aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund technischer Fehler zurückgewiesen wurden, und Folgeprodukte aus Blut von Tieren, Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Fledermaus- und Vogelguano, Wolle und Haaren, Federn und Daunen sowie Schweinsborsten. Ergibt die Prüfung, dass diese Folgeprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, so legt die Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bewertung, einen Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest.

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