Artikel 51 VO (EG) 2009/1069
Nationale Rechtsvorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen und die unmittelbar die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung betreffen.
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