Artikel 9 VO (EG) 2009/107
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.
Die Anforderungen von Anhang I Nummer 2 werden drei Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.