Artikel 9 VO (EG) 2009/107

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

Die Anforderungen von Anhang I Nummer 2 werden drei Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.