Artikel 11 VO (EG) 2009/1071

Einreichung und Registrierung der Anträge

(1) Ein Verkehrsunternehmen, das die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, erhält auf Antrag die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das Unternehmen, das einen Antrag einreicht, die Anforderungen nach dem genannten Artikel erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde trägt die in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten über die von ihr zugelassenen Unternehmen in das in Artikel 16 genannte einzelstaatliche elektronische Register ein.

(3) Die Frist für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Die zuständige Behörde kann diese Frist in hinreichend begründeten Fällen um einen weiteren Monat verlängern.

(4) Bis zum 31. Dezember 2012 prüft die zuständige Behörde im Falle von Zweifeln bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 14 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

Ab dem 1. Januar 2013 prüft die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens durch sicheren Direktzugriff auf den einschlägigen Teil der einzelstaatlichen elektronischen Register oder im Wege eines Ersuchens anhand der Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 14 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die eine Verschiebung der in diesem Absatz genannten Zeitpunkte um maximal drei Jahre betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Unternehmen, die über eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verfügen, teilen der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Änderungen der in Absatz 2 genannten Daten innerhalb einer von dem betreffenden Niederlassungsmitgliedstaat festgelegten Frist von höchstens 28 Tagen mit.

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