Artikel 24 VO (EG) 2009/1071

Amtshilfe

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander bei der Durchführung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe. Sie tauschen Informationen über Verurteilungen und Sanktionen für schwerwiegende Verstöße und andere konkrete Angaben, die Auswirkungen auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers haben könnten, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.