Artikel 3 VO (EG) 2009/1071

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a)
über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
b)
zuverlässig sein;
c)
eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d)
die geforderte fachliche Eignung besitzen.

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