Artikel 3 VO (EG) 2009/1071
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
- a)
- über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
- b)
- zuverlässig sein;
- c)
- eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
- d)
- die geforderte fachliche Eignung besitzen.
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