Artikel 3 VO (EG) 2009/1071

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

a)
über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
b)
zuverlässig sein;
c)
eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d)
die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzliche verhältnismäßige und nicht diskriminierende Anforderungen festzulegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.

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