Artikel 4 VO (EG) 2009/1072

Gemeinschaftslizenz

(1) Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

a)
in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und
b)
in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt.

Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

Die Kommission passt die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftslizenz an den technischen Fortschritt an, insbesondere an die einzelstaatlichen elektronischen Register nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.

(4) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II, der auch die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftslizenz regelt. Sie weisen mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.

Im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet und für die die geringeren Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten, vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt „Besondere Bemerkungen” der Gemeinschaftslizenz, oder der beglaubigten Kopie davon: „≤ 3,5 t” .

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(5) Die Gemeinschaftslizenz und ihre beglaubigten Kopien tragen das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien werden im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert.

(6) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei Fahrzeugkombinationen wird die beglaubigte Kopie im Kraftfahrzeug mitgeführt. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

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