Artikel 7 VO (EG) 2009/1072

Vorenthaltung und Entzug der Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung

(1) Sind die in Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. die Erteilung der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

(2) Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber

a)
die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder
b)
zu Tatsachen, die für die Beantragung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

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