Artikel 12 VO (EG) 2009/1073

Kontrollpapiere

(1) Bei Verkehrsdiensten im Gelegenheitsverkehr ist ein Fahrtenblatt mitzuführen, ausgenommen bei Diensten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2.

(2) Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

(3) Das Fahrtenblatt enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Art des Verkehrsdienstes;
b)
Hauptstreckenführung,
c)
den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.

(4) Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

(5) Die Kommission legt die Gestaltung des Fahrtenblatts, des Fahrtenblatthefts und die Einzelheiten ihrer Verwendung fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Im Fall der Sonderformen des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.

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