Artikel 14 VO (EG) 2009/1073
Allgemeiner Grundsatz
Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Kabotage gemäß Artikel 15 berechtigt.
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