Artikel 16 VO (EG) 2009/1073

Vorschriften für die Kabotage

(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Folgendes:

a)
für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;
b)
Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
c)
Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schulkinder, Kinder und Körperbehinderte;
d)
Lenk- und Ruhezeiten;
e)
Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die vom Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG vermerkt sind.

(2) Für die Durchführung der Kabotage bei den Diensten gemäß Artikel 15 Buchstabe c gelten vorbehaltlich der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Erteilung der Genehmigungen, die Ausschreibungsverfahren, die zu bedienenden Verbindungen, die Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs sowie über die Streckenführung.

(3) Für die bei der Kabotage eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden auf die nicht ansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber Verkehrsunternehmen, die im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen sind, angewandt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen ist.

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