Artikel 18 VO (EG) 2009/1073
Fahrausweise
(1) Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:
- a)
- Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
- b)
- die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
- c)
- den Beförderungstarif.
(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
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