Artikel 18 VO (EG) 2009/1073

Fahrausweise

(1) Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:

a)
Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
b)
die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
c)
den Beförderungstarif.

(2) Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

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