Artikel 28 VO (EG) 2009/1073

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zwei Jahre die Zahl der im Vorjahr erteilten Genehmigungen im Linienverkehr und die Gesamtzahl der am Ende dieses Berichtszeitraums gültigen Genehmigungen im Linienverkehr mit. Diese Angaben sind getrennt für jedes Bestimmungsland des Linienverkehrsdienstes zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Berichtszeitraums von ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde.

(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln der Kommission alle zwei Jahre eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c durchgeführt werden.

(3) Die Kommission legt die Gestaltung der für die Übermittlung dieser statistischen Angaben zu verwendenden Übersichten fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres die Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen, die der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge entspricht.

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