Artikel 4 VO (EG) 2009/1073

Gemeinschaftslizenz

(1) Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen wird nach Maßgabe des Besitzes einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats nach dem im Anhang enthaltenen Muster ausgestellt wurde.

(2) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats stellen dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien davon in einer Anzahl, die der Zahl der für den grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzten Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz entweder als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aufgrund eines Abzahlungskauf-, Miet- oder Leasingvertrags.

Die Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II. Sie weisen mindestens zwei der in Anhang I genannten Sicherheitsmerkmale auf.

Die Kommission passt die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien tragen das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien wird im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als Teil der Daten des Unternehmens gespeichert.

(3) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmens mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gemeinschaftslizenz wird für verlängerbare Zeiträume von bis zu zehn Jahren ausgestellt.

Gemeinschaftslizenzen und deren beglaubigte Kopien, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

(5) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats prüfen bei der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz oder bei Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Absatz 4 dieses Artikels, ob der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.

(6) Sind die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt, so verweigern die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Ausstellung oder die Verlängerung der Gemeinschaftslizenz oder entziehen die Gemeinschaftslizenz, und zwar durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

(7) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verkehrsunternehmer, die eine Gemeinschaftslizenz beantragt haben oder innehaben, gegen die Verweigerung oder den Entzug dieser Lizenz durch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Widerspruch erheben können.

(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.