Präambel VO (EG) 2009/1073

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen(3) und die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind(4), sind in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Verordnungen vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(2)
Zur Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik gehört unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind.
(3)
Um einen einheitlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte diese Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Beförderungen von Mitgliedstaaten nach Drittländern werden noch weitgehend durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern geregelt. Diese Verordnung sollte daher nicht für die in dem Mitgliedstaat der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke gelten, solange die erforderlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern nicht geschlossen wurden. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung jedoch gelten.
(4)
Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip der gemeinsamen Verkehrspolitik; danach müssen die Märkte des grenzüberschreitenden Verkehrs den Verkehrsunternehmen aller Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts offenstehen.
(5)
Voraussetzung für die Ausübung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen sollte der Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Die Verkehrsunternehmer sollten zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge verpflichtet sein, um die wirksame Kontrolle durch Aufsichtsbehörden, insbesondere durch solche außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, zu erleichtern. Die Bedingungen für die Ausstellung und den Entzug der Gemeinschaftslizenzen, ihre Gültigkeitsdauer und die Einzelbestimmungen für ihre Anwendung sollten festgelegt werden. Es ist auch notwendig, detaillierte Spezifikationen für die Gestaltung und andere Merkmale der Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien festzulegen.
(6)
Straßenseitige Kontrollen sollten ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Kraftverkehrsunternehmers, des Niederlassungsstaats des Kraftverkehrsunternehmers oder des Zulassungsstaats des Fahrzeugs durchgeführt werden.
(7)
Es ist zweckmäßig, unter bestimmten Bedingungen für Sonderformen des Linienverkehrs und für bestimmte Arten des Gelegenheitsverkehrs eine flexible Regelung vorzusehen, um den Markterfordernissen gerecht zu werden.
(8)
Der Linienverkehr muss weiterhin genehmigungspflichtig bleiben, wobei jedoch bestimmte Regeln und insbesondere die Genehmigungsverfahren zu ändern sind.
(9)
Die Genehmigung des Linienverkehrs sollte künftig nach einem Genehmigungsverfahren erteilt werden, sofern keine eindeutig spezifizierten Gründe für die Ablehnung vorliegen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Gründe für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem relevanten Markt sollten entweder sein, dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt oder dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu befördern.
(10)
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht ansässige Verkehrsunternehmer zu innerstaatlichen Personenkraftverkehrsdiensten Zugang erhalten, wobei den besonderen Merkmalen jeder einzelnen Verkehrsart Rechnung zu tragen ist. Werden derartige Kabotagebeförderungen durchgeführt, sollten sie den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wie der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(5) und dem in bestimmten Bereichen geltenden einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen.
(11)
Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(6) gilt für Verkehrsunternehmen, die Kabotagebeförderungen durchführen.
(12)
Was den Linienverkehr betrifft, so sind unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats lediglich diejenigen Beförderungen im Linienverkehr durch nicht ansässige Verkehrsunternehmer zuzulassen, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs unter Ausschluss des Stadt- oder Vorortlinienverkehrs erfolgen.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten.
(14)
Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich verringert werden, ohne dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vorschriften für den Entzug der Gemeinschaftslizenz präzisiert und gestärkt werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden, damit gegen schwerwiegende Verstöße, die in dem Aufnahmemitgliedstaat begangen wurden, wirksame Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen verhältnismäßig zur Schwere des Verstoßes sein. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Rechtsbehelf gegen verhängte Sanktionen einzulegen.
(15)
Die Mitgliedstaaten sollten in ihr einzelstaatliches elektronisches Register der Verkehrsunternehmen sämtliche schwerwiegenden Verstöße eintragen, die Verkehrsunternehmen zuzurechnen sind und zur Verhängung einer Sanktion geführt haben.
(16)
Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu erleichtern und zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen über die einzelstaatlichen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers(7) eingerichtet werden.
(17)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
(18)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Gestaltung bestimmter Dokumente festzulegen, die zur Durchführung dieser Verordnung verwendet werden, und die Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(19)
Die Mitgliedstaaten sollten die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
(20)
Um den Fremdenverkehr und die Verwendung eines umweltfreundlichen Verkehrsträgers zu fördern, sollte die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 so geändert werden, dass Fahrer, die für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, ihre wöchentliche Ruhezeit um bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume verschieben dürfen, sofern sie an Personenverkehrstätigkeiten beteiligt sind, die in der Regel keine kontinuierlichen und langen Lenkzeiten beinhalten. Eine solche Verschiebung sollte nur unter sehr strengen Voraussetzungen gestattet sein, die die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrechterhalten und den Arbeitsbedingungen der Fahrer Rechnung tragen, unter anderem der Verpflichtung, unmittelbar vor und nach dem Dienst wöchentliche Ruhezeiten einzulegen. Die Kommission sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau überwachen. Wenn sich die Sachlage, die die Verwendung dieser Ausnahmeregelung rechtfertigt, erheblich verändert und die Ausnahmeregelung eine Verschlechterung der Sicherheit im Straßenverkehr zur Folge hat, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.
(21)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen einheitlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 44.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 (ABl. C 62 E vom 17.3.2009, S. 25), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. September 2009.

(3)

ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.

(4)

ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10.

(5)

ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(6)

ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(7)

Siehe Seite 51 dieses Amtsblatts.

(8)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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