Präambel VO (EG) 2009/1097

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, sowie auf Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Dimethoat, Ethephon, Fenamiphos, Fenarimol, Methamidophos, Methomyl, Omethoat, Oxydemeton-methyl, Procymidon, Thiodicarb und Vinclozolin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.
(2)
Inzwischen liegen neue Informationen über die Toxizität, die Verbraucherexposition bzw. die zu erwartenden Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln vor, denen zufolge die Rückstandshöchstgehalte Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz geben können.
(3)
In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2008(2) zu Dimethoat und Omethoat zog die Behörde insbesondere den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Kopfkohl, Kopfsalat, Blumenkohl/Karfiol, Kirschen, Weizen, Erbsen mit Hülsen und Rosenkohl/Kohlsprossen ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(4)
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008(3) zu Ethephon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Ananas, Johannisbeeren/Ribisel, Trauben und Paprika ein Risiko besteht, dass die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten wird. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(5)
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008(4) zu Fenamiphos zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Bananen, Karotten, Paprika, Schlangengurken, Melonen, Kopfkohl und Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(6)
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008(5) zu Fenarimol zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Bananen, Tomaten/Paradeiser und Paprika ein Risiko besteht, dass die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten wird. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(7)
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008(6) zu Methamidophos zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Aprikosen/Marillen, Bohnen mit Hülsen sowie Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten wird. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(8)
In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2008(7) zu Methomyl und Thiodicarb zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Trauben, Kopfkohl, Kopfsalat, Blumenkohl/Karfiol, Kartoffeln/Erdäpfel, Tomaten/Paradeiser, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Grapefruit, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Pfirsiche, Pflaumen, Paprika, Äpfel, Birnen, Quitten, Bananen, Mangos, Ananas, Karotten, Knollensellerie, Rettich, Kohlrüben, (Wasser-)Melonen, Kürbis, Zuckermais, Broccoli, Grünkohl, Kohlrabi, Kraussalat, Porree und Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(9)
In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2008(8) zu Oxydemeton-methyl zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen, Gerste, Hafer und Zuckerrüben ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Die Behörde gelangte darüber hinaus zu dem Schluss, dass die untere analytische Bestimmungsgrenze technisch gesenkt werden könnte und eine solche Senkung die Kontrolle verbessern würde. Deshalb sollten die derzeitigen Rückstandshöchstgehalte für Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen, Gerste, Hafer und Zuckerrüben sowie außerdem die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen für alle anderen Kulturen gesenkt werden.
(10)
In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009(9) zu Procymidon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Aprikosen/Marillen, Trauben, Erdbeeren, Himbeeren, Kiwi, Feldsalat/Vogerlsalat, grünen Salat, Tomaten/Paradeiser, Paprika, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Pfirsiche, Pflaumen, Birnen, (Wasser-)Melonen, Kürbis, Kraussalat, Rucola, Chicorée, Bohnen mit Hülsen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(11)
In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2008(10) zu Vinclozolin zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Kraussalat, Auberginen/Melanzani, Chinakohl, Pflaumen, Aprikosen/Marillen, Kopfsalat, Johannisbeeren/Ribisel, Chicorée, Erdbeeren, Bohnen, Hopfen, Rapssamen, Karotten, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Kürbis, Okra, Kresse, Salatrauke und andere Salatarten sowie (Wasser-)Melonen ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.
(12)
Es sollten neue Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde festgelegt werden. Die neuen von der Behörde vorgeschlagenen Werte basieren auf derzeit zugelassenen Anwendungen in der Landwirtschaft, die geringere Rückstände verursachen, bzw., wenn es keine entsprechenden Anwendungen gibt, auf der unteren analytischen Bestimmungsgrenze. Für die Anwendung von Ethephon bei Ananas wird in der vorliegenden Verordnung ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt, der zwar von der Behörde nicht empfohlen, jedoch in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als sicher erachtet wurde.
(13)
Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(14)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Rückstandshöchstgehalte ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(15)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16)
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, enthält die Verordnung eine Übergangsmaßnahme für Erzeugnisse, die vor der Änderung der Rückstandshöchstgehalte vorschriftsmäßig erzeugt wurden und für die gemäß den Stellungnahmen der EFSA ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat hat ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 172.

(3)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 159.

(4)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 160.

(5)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 161.

(6)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 162.

(7)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 173.

(8)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 227.

(9)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 163.

(10)

Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2008) 166.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.