Artikel 15 VO (EG) 2009/1099
Handhabung und Ruhigstellung im Schlachthof
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen in Anhang III eingehalten werden.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass alle Tiere, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 ohne vorherige Betäubung getötet werden, einzeln ruhig gestellt werden; Wiederkäuer werden mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt.
Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen, kommen nicht zum Einsatz, es sei denn die Tiere werden gemäß Artikel 4 Absatz 4 geschlachtet und die Systeme sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt, und können auf die Größe der Tiere eingestellt werden.
(3) Die folgenden Verfahren zur Ruhigstellung sind verboten:
- a)
- Aufhängen oder Hochziehen von wahrnehmungsfähigen Tieren;
- b)
- Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln oder Fesselung ihrer Beine oder Füße;
- c)
- Durchtrennen des Rückenmarks, zum Beispiel mithilfe einer Puntilla oder eines Dolchs;
- d)
- der Einsatz elektrischen Stroms zur Immobilisation, der das Tier nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.
Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden.
(4) Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, einschließlich einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, kann Anhang III nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 geändert werden.
(5) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft zur Durchführung der Vorschriften in Anhang III erlassen werden.
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