Artikel 27 VO (EG) 2009/1099

Berichterstattung

(1) Spätestens bis 8. Dezember 2014 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie unter Berücksichtigung der Tierschutzaspekte sowie der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Frage nachgeht, ob gewisse Anforderungen für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung eingeführt werden können. Diesem Bericht fügt sie gegebenenfalls Legislativvorschläge bei, mit denen diese Verordnung durch die Aufnahme besonderer Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung geändert werden soll.

Bis zur Annahme dieser Rechtsakte können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung erlassen bzw. beibehalten; sie teilen der Kommission diese Vorschriften mit.

(2) Spätestens bis 8. Dezember 2012 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Systeme, mit denen Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhig gestellt werden. Dieser Bericht stützt sich auf die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Untersuchung, bei der diese Systeme mit Systemen verglichen werden, mit denen Rinder in aufrechter Haltung ruhig gestellt werden, und berücksichtigt die Tierschutzaspekte sowie die sozioökonomischen Auswirkungen, insbesondere die Annehmbarkeit für die religiösen Gemeinschaften und die Sicherheit der Unternehmer. Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls Legislativvorschläge bei, mit denen diese Verordnung in Bezug auf die Systeme geändert werden soll, mit denen Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhig gestellt werden.

(3) Spätestens bis 8. Dezember 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel, insbesondere über die verschiedenen Wasserbadbetäuber für Vögel, in dem sie die Tierschutzaspekte sowie die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen berücksichtigt.

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