Artikel 7 VO (EG) 2009/1099

Fachkenntnisse und Sachkundenachweis

(1) Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.

(2) Die Unternehmen stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen:

a)
Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung;
b)
Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung;
c)
Betäubung von Tieren;
d)
Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung;
e)
Einhängen und Hochziehen lebender Tiere;
f)
Entblutung lebender Tiere;
g)
Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4.

(3) Unbeschadet der Auflage gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird die Tötung von Pelztieren in Anwesenheit und unter direkter Aufsicht einer Person durchgeführt, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügt, der für alle unter ihrer Aufsicht durchgeführten Tätigkeiten ausgestellt wird. Betreiber von Pelztierfarmen informieren die zuständige Behörde vorab über die beabsichtigte Tötung von Tieren.

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