Artikel 9 VO (EG) 2009/1099
Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass alle Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung gemäß den Anweisungen der Hersteller durch eigens hierfür geschultes Personal instand gehalten und kontrolliert werden.
Sie führen Aufzeichnungen über Instandhaltungen. Sie bewahren diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass im Fall des Versagens der ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Betäubung sofort geeignete Ersatzgeräte an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden. Die Ersatzverfahren können sich von dem zuerst eingesetzten Verfahren unterscheiden.
(3) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Tiere erst dann in die Geräte zur Ruhigstellung, einschließlich Kopffixierungsvorrichtungen, gestellt werden, wenn die mit der Betäubung oder Entblutung beauftragte Person bereitsteht, um die Tiere so rasch wie möglich zu betäuben oder zu entbluten.
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