Artikel 25 VO (EG) 2009/1107
Genehmigung von Safenern und Synergisten
(1) Ein Safener oder Synergist wird genehmigt, sofern er die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt.
(2) Die Artikel 5 bis 21 finden Anwendung.
(3) Ähnliche Datenanforderungen wie die in Artikel 8 Absatz 4 genannten sind für Safener und Synergisten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 79 Absatz 4 zu definieren.
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