Artikel 41 VO (EG) 2009/1107

Zulassung

(1) Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 40 vorgelegt wird, erteilt nach Prüfung des Antrags und gegebenenfalls der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Begleitdokumente im Hinblick auf die Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet für das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen wie der den Antrag prüfende Mitgliedstaat; hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Artikel 36 Absatz 3 Anwendung findet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat das Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn

a)
eine Zulassung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b beantragt worden ist;
b)
es einen Substitutionskandidaten enthält;
c)
Artikel 30 angewendet wurde; oder
d)
es einen gemäß Artikel 4 Absatz 7 genehmigten Stoff enthält.

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