Artikel 41 VO (EG) 2009/1107
Zulassung
(1) Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 40 vorgelegt wird, erteilt nach Prüfung des Antrags und gegebenenfalls der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Begleitdokumente im Hinblick auf die Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet für das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen wie der den Antrag prüfende Mitgliedstaat; hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Artikel 36 Absatz 3 Anwendung findet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat das Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn
- a)
- eine Zulassung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b beantragt worden ist;
- b)
- es einen Substitutionskandidaten enthält;
- c)
- Artikel 30 angewendet wurde; oder
- d)
- es einen gemäß Artikel 4 Absatz 7 genehmigten Stoff enthält.
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