Artikel 57 VO (EG) 2009/1107

Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung und Zulassungsnummer;
b)
Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
c)
Art der Zubereitung;
d)
Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;
e)
die Hinweise zur Einstufung sowie zu Gefahren und zur Sicherheit gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und gemäß der in Artikel 65 genannten Verordnung;
f)
Verwendungszweck(e), für den/die das Mittel zugelassen ist;
g)
die Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen;
h)
die Liste der geringfügigen Verwendungen gemäß Artikel 51 Absatz 8.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden.

(3) Gemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren wird ein Informationssystem für Zulassungen eingeführt, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erleichtern.

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