Artikel 6 VO (EG) 2009/1107
Bedingungen und Einschränkungen
Die Genehmigung kann Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden, etwa hinsichtlich:
- a)
- Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs,
- b)
- Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen,
- c)
- Beschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Artikel 8 unter Berücksichtigung der jeweiligen landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen einschließlich der klimatischen Bedingungen,
- d)
- Art der Zubereitung,
- e)
- Art und Bedingungen der Anwendung,
- f)
- Übermittlung zusätzlicher bestätigender Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „Behörde” ), soweit im Verlaufe der Bewertung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden,
- g)
- Festlegung von Verwenderkategorien (z. B. beruflich oder nicht beruflich);
- h)
- Festlegung von Gebieten, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Bodenbehandlungsmitteln, die den Wirkstoff enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zugelassen werden darf,
- i)
- Notwendigkeit, Maßnahmen zur Risikominderung und Monitoring nach der Verwendung zu erlassen,
- j)
- sonstiger spezifischer Bedingungen, die sich aus der Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben.
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