Artikel 78 VO (EG) 2009/1107

Änderungen und Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 79 Absatz 4 erlassen.

a)
Änderungen der Anhänge unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik;
b)
Änderungen der Verordnungen über Datenanforderungen für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik;
c)
Änderungen der Verordnung über die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 29 Absatz 6 unter Berücksichtigung neuesten Stands von Wissenschaft und Technik;
d)
eine Verordnung, mit der der Ablauf des Genehmigungszeitraums gemäß Artikel 17 Unterabsatz 2 hinausgeschoben wird;
e)
eine Verordnung über Datenanforderungen für Safener und Synergisten gemäß Artikel 25 Absatz 3;
f)
eine Verordnung zur Festlegung eines Arbeitsprogramms für Safener oder Synergisten gemäß Artikel 26;
g)
Annahme der harmonisierten Methoden gemäß Artikel 29 Absatz 4;
h)
Aufnahme von Beistoffen in Anhang III gemäß Artikel 27 Absatz 2;
i)
Verlängerung des Zeitraums der Verwendung dieser Verordnung auf vorläufige Zulassungen gemäß Artikel 30 Absatz 3;
j)
Informationsanforderungen für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 Absatz 4;
k)
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 54, insbesondere in Bezug auf die maximalen Mengen von Pflanzenschutzmitteln, die freigesetzt werden dürfen;
l)
detaillierte Bestimmungen für Zusatzstoffe gemäß Artikel 58 Absatz 2;
m)
eine Verordnung über die Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 65 Absatz 1.
n)
eine Verordnung über Kontrollen gemäß Artikel 68 Unterabsatz 3.

(2) Weitere Maßnahmen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, können nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

(3) Nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren wird eine Verordnung erlassen, mit der die Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe übernommen wird. Die dort aufgeführten Stoffe gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt.

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