ANHANG VII VO (EG) 2009/1121

MINDESTFLÄCHE PRO BETRIEB, DIE FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG IN BETRACHT KOMMT

Neuer Mitgliedstaat Förderfähige Mindestfläche pro Betrieb gemäß Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ha)
Bulgarien

1

Betriebe mit mindestens 0,5 ha Dauerkulturen können jedoch Zahlungen beantragen

Zypern 0,3
Tschechische Republik 1
Estland 1
Ungarn

1

Betriebe mit mehr als 0,3 ha Obst- oder Weinanbaufläche können jedoch Zahlungen beantragen

Lettland 1
Litauen 1
Polen 1
Rumänien 1
Slowakei 1

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