Präambel VO (EG) 2009/1126
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich und Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2(2) wurden die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „das Abkommen” genannt) ersetzt.
- (2)
- Im geänderten Anhang 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse festgelegt, die die Gemeinschaft für Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz gewährt. Mehrere dieser Zollzugeständnisse gelten im Rahmen von Zollkontingenten, die gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) verwaltet werden.
- (3)
- Im Interesse der Übersichtlichkeit sollten die Bestimmungen zur Durchführung dieser Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, der die Verordnung (EG) Nr. 933/2002 der Kommission(4) ersetzt. Gemäß dem Abkommen sollten die Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet werden.
- (4)
- Da der Beschluss Nr. 2/2008 des Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 228 vom 27.8.2008, S. 3.
- (3)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 11.
- (4)
ABl. L 144 vom 1.6.2002, S. 22.
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