Artikel 1 VO (EG) 2009/1130
(1) Diese Verordnung legt — unbeschadet der in den Gemeinschaftsregelungen enthaltenen abweichenden Vorschriften für bestimmte Agrarerzeugnisse — die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen fest, die nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus den Interventionslagern ausgelagert werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist „Versendung” das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und „Ausfuhr” das Verbringen von Waren aus einem Mitgliedstaat nach einer Bestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft.
(3) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU) als ein einziger Mitgliedstaat.
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