Artikel 20 VO (EG) 2009/1130

Bei Erzeugnissen, die nach Verarbeitung ausgeführt werden sollen, erfolgt die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.