Artikel 8 VO (EG) 2009/1130

(1) Die Vorschriften hinsichtlich der besonderen Verwendung und/oder Bestimmung gelten als erfüllt, wenn festgestellt wird, dass

a)
die Erzeugnisse, die für die Verarbeitung und/oder Beimischung zu anderen Erzeugnissen bestimmt sind, nachstehend „Verarbeitung” genannt, tatsächlich verarbeitet worden sind,
b)
die Erzeugnisse, die für den Verkauf zum direkten Verbrauch als konzentrierte Erzeugnisse bestimmt sind, tatsächlich konzentriert, in den für den Einzelhandel geeignete Verpackungen verpackt und vom Einzelhandel übernommen worden sind,
c)
die Erzeugnisse, die von bestimmten Einrichtungen und Organisationen, den Streitkräften und ihnen gleichgestellten Einheiten verbraucht werden sollen, tatsächlich an diese Stellen geliefert und von ihnen übernommen worden sind,

und die gegebenenfalls für die Vorgänge unter den Buchstaben a, b und c vorgeschriebenen Fristen eingehalten worden sind.

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Vorschriften handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.