Präambel VO (EG) 2009/1135

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1) und insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem von ihnen ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend begegnet werden kann.
(2)
Die Kommission wurde im September 2008 darüber unterrichtet, dass in Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Um dem Gesundheitsrisiko, das durch den Melamingehalt in Lebensmitteln und Futtermitteln entstehen kann, zu begegnen, sieht die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission vom 14. Oktober 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission(2) ein Einfuhrverbot für Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltende Erzeugnisse vor, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind; zudem sind gemäß dieser Entscheidung von den Mitgliedstaaten systematische Kontrollen bei allen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten sowie von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, durchzuführen. In dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass sich ein Gehalt von 2,5 mg/kg für die Unterscheidung zwischen einer unvermeidbaren Hintergrundbelastung und einer nicht hinnehmbaren Verfälschung eignet.
(3)
Die Zahl der Meldungen nicht hinnehmbarer Melamingehalte in Lebens- und Futtermittelerzeugnissen aus China, die nach Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung 2008/798/EG über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) erfolgen müssen, ist seit Januar 2009 deutlich rückläufig, und die chinesischen Behörden haben zugesichert, dass solche nach der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse auf Melamin untersucht werden. Daher sollten die in der Entscheidung 2008/798/EG festgelegten Maßnahmen überprüft werden.
(4)
Davon ausgehend, dass Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltende Erzeugnisse, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, die wichtigste und bisweilen einzige Nahrungsquelle für Säuglinge und Kleinkinder darstellen, ist es angebracht, das Verbot der Einfuhr solcher Erzeugnisse mit Ursprung China in die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Erzeugnisse unverzüglich vernichtet werden, falls sie auf dem Markt entdeckt werden.
(5)
Gleichzeitig sind systematische Kontrollen bei allen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten und deren Ursprung oder Herkunft China ist, sowie von Ammoniumbicarbonat, das für Lebens- und Futtermittel bestimmt ist, nicht mehr erforderlich, da die Zahl der RASFF-Meldungen rückläufig ist; die Intensität der körperlichen Kontrollen kann daher nachlassen. Da der Gehalt von 2,5 mg/kg weiterhin geeignet ist, zwischen einer unvermeidbaren Hintergrundbelastung und einer nicht hinnehmbaren Verfälschung zu unterscheiden, sollten Erzeugnisse mit einem höheren Melamingehalt nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen und unschädlich beseitigt werden.
(6)
Die Entscheidung 2008/798/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Art der Änderungsbestimmungen ist es jedoch angezeigt, die Entscheidung durch eine Verordnung zu ersetzen, die später auf der Grundlage der Ergebnisse der Kontrollen der Mitgliedstaaten überprüft werden könnte.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 273 vom 15.10.2008, S. 18.

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