Präambel VO (EG) 2009/1143
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) geschützten Ursprungsbezeichnung „Picodon de l’Ardèche ou Picodon de la Drôme” geprüft.
- (2)
- Der Änderungsantrag betrifft unter anderem die Änderung der Bezeichnung des Erzeugnisses „Picodon de l’Ardèche ou Picodon de la Drôme” zu „Picodon” . Es handelt sich um eine traditionelle Bezeichnung, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 als Ursprungsbezeichnung gilt und die vorgesehenen Anforderungen an die geschützte Ursprungsbezeichnung erfüllt. Der Name Picodon ist die übliche, abgekürzte Form, die traditionell im Handel und in der Umgangssprache verwendet wird, um das entsprechend der Spezifikation hergestellte Erzeugnis zu bezeichnen.
- (3)
- Die Änderungen sehen auch Präzisierungen bei der Definition und bei den Verfahren der Erzeuger zur Herstellung des Erzeugnisses vor. Ihre formelle Aufnahme in die Spezifikation hat das Ziel, die Bezeichnung vor möglichen Abweichungen zu schützen und das Erzeugnis durch Hervorhebung des Zusammenhangs mit seinem Ursprung besser zu charakterisieren. Schließlich wurde der Name des nationalen Dekrets zum Schutz der Bezeichnung aktualisiert.
- (4)
- Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
- (3)
ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 74.
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