Artikel 12 VO (EG) 2009/1152

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmitteln, die das Herkunftsland vor dem 1. Juli 2010 verlassen haben, sofern ihnen die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 2006/504/EG beigefügt ist.

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