Präambel VO (EG) 2009/1154
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- 2008 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1 und 2 und deren Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, nachstehend „das Abkommen” , das mit Beschluss 2009/855/EG des Rates(2) genehmigt wurde.
- (2)
- Das Abkommen sieht neue Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Israel vor sowie Änderungen der vorhandenen Zollkontingente für diese Erzeugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegt sind. Außerdem sieht es keine innerhalb von Referenzmengen gewährte Zollzugeständnisse mehr vor.
- (3)
- Um die Bestimmungen betreffend die neuen Zollkontingente, die Änderungen der bestehenden Zollkontingente und den Abschluss der Referenzmengen umzusetzen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 entsprechend geändert werden.
- (4)
- In Einklang mit dem Abkommen sollte festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Anwendungsjahr das Volumen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt wird.
- (5)
- Da das Abkommen am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.
- (2)
Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.
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