ANHANG I VO (EG) 2009/116

Kategorien von Kulturgütern nach Artikel 1

A. (1)(2)
1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
9705 00 00
archäologischen Stätten
9706 00 00
archäologischen Sammlungen
2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9705 00 00

9706 00 00

3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt(1) 9701
4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt(1) 9701
5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt(1)

6914

9701

6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate(1)

Kapitel 49

9702 00 00

8442 50 99

7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind(1) 9703 00 00
8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative(1)

3704

3705

3706

4911 91 80

9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung(1)

9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9705 00 00

9706 00 00

11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre 9706 00 00
12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

13.
a)
Sammlungen(2) und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen
9705 00 00
b)
Sammlungen(2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert
9705 00 00
14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

9705 00 00

Kapitel 86—89

15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen
a)
zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
Spielzeug, Spiele Kapitel 95
Gegenstände aus Glas 7013
Gold- und Silberschmiedearbeiten 7114
Möbel und Einrichtungsgegenstände Kapitel 94
optische, photographische und kinematographische Instrumente Kapitel 90
Musikinstrumente Kapitel 92
Uhrmacherwaren Kapitel 91
Holzwaren Kapitel 44
keramische Waren Kapitel 69
Tapisserien 5805 00 00
Teppiche Kapitel 57
Tapeten 4814
Waffen Kapitel 93
b)
über 100 Jahre alte Antiquitäten
9706 00 00
Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Euro) Wert:

    Wertunabhängig

    1 (archäologische Gegenstände)

    2 (Aufteilung von Denkmälern)

    9 (Wiegendrucke und Handschriften)

    12 (Archive)

    15000

    5 (Mosaike und Zeichnungen)

    6 (Radierungen)

    8 (Photographien)

    11 (gedruckte Landkarten)

    30000

    4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

    50000

    7 (Bildhauerkunst)

    10 (Bücher)

    13 (Sammlungen)

    14 (Verkehrsmittel)

    15 (sonstige Gegenstände)

    150000

    3 (Bilder)

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaat. Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

(2)

Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 9705 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.”

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