ANHANG VO (EG) 2009/1161
Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgenden Wortlaut:
- 7.
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Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses Verfahren die Ziele dieser Verordnung nicht gefährdet, so genügt es, wenn die Informationen zur Lebensmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere jeglicher Art, die diese Informationen betreffen, übermittelt werden oder zusammen mit diesen Tieren im Schlachthof ankommen.
Etwaige Informationen zu Fakten der Lebensmittelkette, die erhebliche Störungen im Schlachthofbetrieb verursachen könnten, sind dem Lebensmittelunternehmer, der den Schlachthof betreibt, jedoch rechtzeitig vor dem Eintreffen der Tiere im Schlachthof mitzuteilen, so dass er den Schlachthofbetrieb entsprechend planen kann.
Der Lebensmittelunternehmer, der den Schlachthof betreibt, muss die entsprechenden Informationen zur Lebensmittelkette evaluieren und sie dem amtlichen Tierarzt übergeben. Die Tiere dürfen erst geschlachtet oder zugerichtet werden, wenn der amtliche Tierarzt dies erlaubt.
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