Präambel VO (EG) 2009/1161
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Anhang II Abschnitt III dieser Verordnung schreibt vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in Bezug auf alle Tiere, außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, die Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln.
- (2)
- Nummer 2 des genannten Abschnitts sieht vor, dass die Schlachthofbetreiber die Informationen zur Lebensmittelkette — außer unter den in Nummer 7 dieses Abschnitts genannten Umständen — nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten müssen. Gemäß Nummer 7 genügt es, wenn die zuständige Behörde es erlaubt, den in dieser Nummer genannten Tieren die sie betreffenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof beizugeben, statt sie spätestens 24 Stunden im Voraus bereitzustellen.
- (3)
- Da es sich bei der Bestimmung über die Informationen zur Lebensmittelkette um eine neue Anforderung an die Lebensmittelunternehmer handelt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eine Übergangsregelung für die umfassende Durchführung dieser Anforderung festgelegt.
- (4)
- Die reibungslose Weiterleitung der Informationen zur Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Schlachthof wird insbesondere durch Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 erleichtert, in dem von der Anforderung in Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach die Informationen zur Lebensmittelkette nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof vorliegen müssen, eine Ausnahme vorgesehen ist, sofern die zuständige Behörde dies zulässt und dieses Verfahren die Ziele der genannten Verordnung nicht gefährdet.
- (5)
- Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen über die Informationen zur Lebensmittelkette reibungsloser durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden von Fall zu Fall zulassen können, dass die Informationen zur Lebensmittelkette den Tieren, die diese Informationen betreffen, auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden anstatt dass sie 24 Stunden im Voraus übermittelt werden. Demzufolge sollte aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung gemacht werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
- (2)
ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.
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