Präambel VO (EG) 2009/1162
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004(4), (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates haben wesentliche Änderungen der Regeln und Verfahrensvorschriften für Lebensmittelunternehmen und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten mit sich gebracht. Sie gelten seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger dieser Maßnahmen ab diesem Datum wäre in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen.
- (2)
- Demgemäß sind in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) bestimmte Übergangsregelungen für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überprüfung dieser Rahmenregelung für Hygiene festgelegt.
- (3)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sehen vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung der neuen Rahmenregelung gewonnenen Erfahrungen unterbreitet.
- (4)
- Der Bericht wurde im Juli 2009 übermittelt. Er enthält jedoch keine detaillierten Lösungen für die berichteten Probleme, daher sind ihm keine Vorschläge beigefügt. Die Kommission wird auf der Grundlage der ermittelten Probleme prüfen, ob Vorschläge zur Verbesserung der Verordnungen im Bereich Lebensmittelhygiene erforderlich sind.
- (5)
- Derweil sollten aufgrund der Informationen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt, die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und einschlägige Sektoren der europäischen Lebensmittelwirtschaft vorgelegt haben, bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten, bis die Prüfung abgeschlossen ist.
- (6)
- Daher sollte ein weiterer Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 festgelegte Übergangsregelungen weiterhin gelten sollten. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens sollte die Übergangszeit grundsätzlich vier Jahre dauern, jedoch, sofern gerechtfertigt, auch kürzer sein können.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch vor Abschluss der Überprüfung wäre jedoch für Kleinerzeuger eine zusätzliche Belastung. Daher sieht die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die unmittelbare Lieferung solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Diese Möglichkeit sollte während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.
- (8)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, in die Gemeinschaft. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht Übergangsregelungen vor, mit denen bei bestimmten Einfuhren, für die die Hygienebedingungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, von bestimmten dieser Vorschriften abgewichen werden kann. Diese Bedingungen werden bis 31. Dezember 2009 noch nicht vollständig harmonisiert sein. Daher sind bis zur künftigen Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften Ausnahmeregelungen während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums notwendig.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält bestimmte Vorschriften für den zur Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem verwendeten Rohstoff und die entsprechende Kennzeichnung. In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sind jedoch Übergangsregelungen für eine Abweichung von bestimmten dieser Vorschriften während eines Übergangszeitraums vorgesehen, in dem die Kriterien für die Zusammensetzung von Hackfleisch/Faschiertem vor allem hinsichtlich des Fettgehalts und des Verhältnisses zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß zu bewerten waren. Auf der Grundlage der Bewertung wurden diese Kriterien in den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel(6) aufgenommen. Dieser Vorschlag wurde am 30. Januar 2008 von der Kommission angenommen sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Bis zum Erlass der Verordnung sollten solche Ausnahmeregelungen von bestimmten Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes während des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen weiteren Übergangszeitraums beibehalten werden.
- (10)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren, akkreditiert sein. Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält eine Übergangsregelung, nach der von dieser Vorschrift bei bestimmten Laboratorien, die nach den bisher geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht akkreditiert sein mussten, abgewichen werden kann. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Laboratorien, die amtliche Untersuchungen auf Trichinella durchführen und in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben angesiedelt sind, mehr Zeit benötigen, um die uneingeschränkte Akkreditierung zu erhalten, da diese ein komplexes und arbeitsintensives Verfahren ist. Daher sollte die vorliegende Verordnung unter bestimmten Bedingungen weitere Übergangsmaßnahmen für diese Laboratorien vorsehen.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
- (2)
ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.
- (3)
ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.
- (4)
ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
- (5)
ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.
- (6)
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