Artikel 1 VO (EG) 2009/1169

Die Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission(1) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a angefügt.

Artikel 7a Überprüfung der Gültigkeit von Anträgen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Gültigkeit der Anträge, bevor sie diese der Behörde zur Verfügung stellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 überprüft die zuständige nationale Behörde, ob die gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichten Anträge die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung enthalten.

(3) Die zuständige nationale Behörde überprüft zudem, ob

i)
die Angabe eine gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos oder über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ist, sofern es sich um gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichte Anträge handelt;
ii)
die Angabe eine andere gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist als eine gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, sofern es sich um gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung eingereichte Anträge handelt.

2.
Nach Artikel 7a wird folgender Artikel 7b angefügt.

Artikel 7b Rücknahme von Anträgen

(1) Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichter Antrag kann vom Antragsteller so lange zurückgenommen werden, bis die Behörde ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abgibt.

(2) Das Rücknahmegesuch muss bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht werden, der der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 übermittelt wurde.

(3) Die zuständige nationale Behörde setzt die Behörde, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Rücknahme in Kenntnis. Nur eine Antragsrücknahme, die die Bedingungen gemäß Absatz 1 und diesem Absatz erfüllt, beendet das Verfahren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 11.

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